GBA

Viele gueltige Informationen des Gemeinsamen Bundesausschusses

 

 

GBA

Seit Juli 2021 bei rhesusnegativen Schwangeren Kassenleistung

 

 

GBA

Seit Juli 2022 Kassenleistung in bestimmten Fällen

 

 

 

 


 

  • Wir bitten Sie darauf zu achten, dass Ihre elektronische Gesundheitskarte aktuell ist. Sie nennt sich G2 Karte. Anonsten müssen Sie Kontakt mit Ihrer Krankenversicherung aufnehmen.
     
  • Sehr geehrte Patientinnen, wir versuchen, nach der durchstanden Pandemie, weiterhin die Personenzahl, welche sich gleichzeitig in der räumlich begrenzten Praxis befindet, gering zu halten. Bitte halten Sie sich an sinnvolle Hygienemaßnahmen. Bei Erkältungszeichen wird das Tragen einer Hygienemaske empfohlen.  

 

  • Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft:
    Aufgrund von Häufung der Anfragen, weisen wir drauf hin, dass es am 01.01.2018 eine Novellierung des Mutterschutzgesetzes gegeben hat. Hier wird insbesondere auf die Notwendigkeit der Gefahrenbeurteilung am Arbeitsplatz hingewiesen. Diese hat durch den Arbeitgegeber bzw. den zuständigen Betriebsmediziner zu erfolgen. Ein Beschäftigungsverbot nach § 4 kann jeder Arbeitgeber selber aussprechen. Die individuellen Beschäftigungsverbote nach §16 sind eine seltene Ausnahme und sind im Einzelfall vom behandelnden Frauenarzt zu prüfen. Bei Nichteinhaltung des Mutterschutzgesetzes sowie auch der Indikationen für Beschäftigungsverbote kann eine Straftat vorliegen. Gerne erhalten Sie bei uns die Telefonnummer der zuständigen Behörde des Landes für Fragen zu Beschäftigungsverboten.

 

  • Neue Datenschutzgrundverordnung(ab 25.5.2018 EU-weit verpflichtend)

 

Sehr geehrte Patientin,

 

wir nehmen den Schutz Ihrer Daten und Ihrer Privatsphäre ernst.

Wir bitten Sie daher, beim ersten Besuch ein Aufklärungformular zu lesen

und zu unterschreiben.

Bei der Anmeldung am Praxisempfang bitten wir um Diskretionseinhaltung.

Sollten Sie Kinder in die Praxis mitbringen, muss für die Beaufsichtigung

gesorgt sein.