GBA

Viele gueltige Informationen des Gemeinsamen Bundesausschusses

 

 

GBA

Seit Juli 2021 bei rhesusnegativen Schwangeren Kassenleistung

 

 

GBA

Seit Juli 2022 Kassenleistung in bestimmten Fällen

 

 

 

 

  • Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass in Rheinland Pfalz  weiterhin eine Maskenpflicht in Arztpraxen gilt  und bitten Sie, beim Betreten der Praxis eine FFP2 Maske zu tragen. Dieses gilt aufgrund der neuen Coronarichtlionie ab dem 1.10.2022 bis einschliesslich 7.4.2023 und muss eingehalten werden.   Idealerweise sind Sie gegen Covid-19 geimpft. 
     
  • Vorsichtsmassnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie haben uns zur Änderung des Praxisablaufes bewegt. Bis auf Weiteres haben nur die Patientinnen Zutritt zur Praxis. Wir werden verständlicherweise wieder öfter gefragt, wann die Partner der Schwangeren wieder zum Ultraschall mitduerfen. Noch haben wir kein Kozept diesbezüglich erstellt. Die Räumlichkeiten sind begrenzt. Wir werden sie aber informieren. Zur Zeit dürfen die Partner und Kinder leider die Praxis nicht betreten, Neugeborene sind hiervon ausgeschlossen. Patientinnen muessen klingeln und werden gebeten einzeln die Praxis zu betreten. Es sollten sich im Wartezimmer so wenig Patientinnen wie möglich aufhalten. Sollten Sie sich nicht wohl fühlen, bitten wir Sie dringend, telefonisch Ihren Termin abzusagen. 
  • Lassen Sie uns gemeinsam in dieser besonderen Zeit die Gesundheit von uns allen schützen !

 

  • Wir bitten Sie darauf zu achten, dass Ihre elektronische Gesundheitskarte aktuell ist. Sie nennt sich G2 Karte. Anonsten muessen Sie Kontakt mit Ihrer Krankenversicherung aufnehmen.

 

  • Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft:
    Aufgrund von Häufung der Anfragen, weisen wir drauf hin, dass es am 01.01.2018 eine Novellierung des Mutterschutzgesetzes gegeben hat. Hier wird insbesondere auf die Notwendigkeit der Gefahrenbeurteilung am Arbeitsplatz hingewiesen. Diese hat durch den Arbeitgegeber bzw. den zuständigen Betriebsmediziner zu erfolgen. Ein Beschäftigungsverbot nach § 4 kann jeder Arbeitgeber selber aussprechen. Die individuellen Beschäftigungsverbote nach §16 sind eine seltene Ausnahme und sind im Einzelfall vom behandelnden Frauenarzt zu prüfen. Bei Nichteinhaltung des Mutterschutzgesetzes sowie auch der Indikationen für Beschäftigungsverbote kann eine Straftat vorliegen. Gerne erhalten Sie bei uns die Telefonnummer der zuständigen Behörde des Landes für Fragen zu Beschäftigungsverboten.

 

  • Neue Datenschutzgrundverordnung(ab 25.5.2018 EU-weit verpflichtend)

 

Sehr geehrte Patientin,

 

wir nehmen den Schutz Ihrer Daten und Ihrer Privatsphäre ernst.

Wir bitten Sie daher, beim ersten Besuch ein Aufklärungformular zu lesen

und zu unterschreiben.

Bei der Anmeldung am Praxisempfang bitten wir um Diskretionseinhaltung.

Sollten Sie Kinder in die Praxis mitbringen, muss für die Beaufsichtigung

gesorgt sein.

Das Filmen und Fotografieren in der Praxis und beim Ultraschall ist

nicht gestattet.